Wir sind für sie Da!

Beratung im Todesfall

Ereignet sich ein Todesfall in Ihrer Familie und Ihrem Umfeld, sind wir sofort und rund um die Uhr für Sie da. Vom allersten Moment bis zur Trauerfeier sind und bleiben wir an Ihrer Seite.

Todesfall:
Was ist jetzt zu tun?

Für jeden ist der Verlust eines geliebten Menschen ein persönlicher Weltuntergang. Leider dreht sich die Welt aber weiter und eine Vielzahl von Entscheidungen müssen getroffen werden. Doch was muss im Todesfall getan werden?

1.

Tod feststellen

Bei einem Todesfall im eigenen zu Hause, rufen Sie bitte den Hausarzt oder Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117) an. Diese werden den Tod offiziell feststellen. Sollte Ihr Angehöriger im Heim oder Krankenhaus verstorben sein, wird man sich dort um alles Nötige kümmern.

3.

Planung der Beerdigung

Nun steht die Planung der Beerdigung an. Der Bestatter Ihrer Wahl hilft Ihnen dabei alle relevanten Fragen zu beantworten. Bei Poeschke Bestattungen vereinbaren wir mit Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch, dort wo Sie es wünschen: In unseren Räumlichkeiten, digital oder bei Ihnen zu Hause.

4.

Dokumente & Amtsgänge

Nach einem Todesfall sind verschiedene Formalitäten zu beachten. Sie können sich entweder selbst um die Erledigung der Amtsgänge kümmern oder beauftragen Ihren Bestatter mit dieser Aufgabe. Bei Poeschke Bestattungen kümmern wir uns um alle notwendigen Formalitäten.

Gute Beratung fängt für uns beim Zuhören an

Wir sind vom ersten Moment an für Sie da

Bei einem Todesfall im eigenen Zuhause sind wir Tag und Nacht für Sie da. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 030 – 49 59 09 3. Allerdings müssen Sie zuerst Ihren Hausarzt oder den Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117) anrufen.

Erst danach dürfen wir zu Ihnen und dem Verstorbenen kommen. Wir geben Ihnen dann die Zeit, die Sie brauchen, um sich vom Verstorbenen zu verabschieden.

Wenn der Tod im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung eintritt, wird man dort für Sie die ersten Schritte veranlassen. Selbstverständlich sind wir auch dann für Sie da und kommen dorthin.

Ganz nach Ihren Vorstellungen

Organisation von Bestattung und Trauerfeier

Häufige Fragen rund um Bestattungen und Trauerfeiern

Grundsätzlich soll ein Leichnam 36 Stunden nach Todeseintritt in eine Leichenhalle überführt werden.

In der Regel spricht nichts dagegen, einen Toten innerhalb der ersten 36 Stunden zu berühren. Anders stellt es sich dar, wenn die Person an meldepflichtigen Krankheiten verstorben ist.

Es ist möglich, sich bis zu einer Woche nach dem Ableben des Verstorbenen von ihm persönlich zu verabschieden.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Angehörige bestattungspflichtig sind, d.h. sie müssen für die Bestattung des Verstorbenen sorgen. Ebenfalls sieht das Gesetz vor, in welcher Reihenfolge  (Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Enkel usw.) die Angehörigen verantwortlich sind.

Gibt es keine bestattungspflichtigen Angehörigen, so können auch Freunde oder Nachbarn die Bestattung in Auftrag geben.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Verstorbene eine besondere Person benannt hat oder eine Bestattungsvorsorge bereits existiert.

Sollte überhaupt niemand tätig werden, veranlasst die zuständige Behörde die Bestattung.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass – unabhängig von dem Auftraggeber – letztendlich der Erbe für die Kosten der Bestattung aufkommt. Die Kosten einer Beerdigung werden immer aus dem Erbe beglichen.
Das wichtigste Dokument ist die Sterbeurkunde. Sie ist unbedingt erforderlich für die allermeisten juristischen und finanziellen Angelegenheiten. Die Sterbeurkunde wird beim zuständigen Standesamt des Verstorbenen auf Antrag ausgestellt. Dazu benötigt das Standesamt:

  • Den Totenschein, der von einem Arzt ausgestellt wurde
  • Bei ledigen Personen - die Geburtsurkunde
  • Bei Ehepaaren - die Heiratsurkunde oder das Stammbuch
  • Bei verwitweten Personen – die Sterbeurkunde des Partners zusätzlich zur Heiratsurkunde oder dem Stammbuch
  • Bei geschiedenen Personen – Heiratsurkunde und Scheidungsurteil

Die Kosten für eine Bestattung können sehr stark variieren. Sie hängen von der Art und dem Ort der Bestattung sowie von dem Umfang und der Gestaltung der Trauerfeier ab. Wir stellen unseren Kunden eine transparente Aufstellung der Kosten zusammen.

Die Kosten für eine Bestattung müssen von dem oder den Erben des Verstorbenen getragen werden. Im Falle einer Sozialbestattung werden die Kosten von der zuständigen Behörde übernommen.

Liegt eine Sterbegeldversicherung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag vor, zahlt die Versicherung die Kosten der Beerdigung im vereinbarten Umfang. Mit dieser Regelung zu Lebzeiten entlastet der Verstorbene seine Angehörigen vor finanziellen Anstrengungen.

Hier gibt es grundsätzlich keine Beschränkungen. Allerdings sollten die Grab- oder Sargbeilagen angemessen und passend sein.

Vieles ist genauso wie bei Menschen, die in der Kirche waren. Allerdings spricht auf der Beerdigung kein Geistlicher, sondern - wenn gewünscht - ein Trauerredner.

Nein, der Sarg darf grundsätzlich nicht von Angehörigen getragen werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt die Friedhofsverwaltung hierzu eine Sondergenehmigung.  

In Deutschland ist das nicht möglich. Aus verschiedenen Gründen, z.B. wegen der Hygienevorschriften und den Transportbestimmungen, muss der Leichnam immer in einem Sarg dem Feuer übergeben werden.

In der Urne befinden sich die Asche der verstorbenen Person, so wie sie im Sarg lag, die Asche des Sarges und ein kleiner Schamottestein. Der Stein wird vor der Einäscherung in den Sarg gelegt – da er unverbrennbar ist, garantiert er jederzeit die eindeutige Identifikation des Verstorbenen.

Der Körper des Verstorbenen bleibt unversehrt. Ihm werden keine künstlichen Gelenke,  Implantate oder weitere medizinische Technik entnommen.

Sollte der Verstorbene im Sarg ein Schmuckstück, wie einen Ehering tragen, kann der Schmuck ebenfalls dem Feuer übergeben werden. Alternativ kann das Schmuckstück vor der Einäscherung abgelegt werden und als Ganzes später der Urne beigefügt werden.
Das ist nicht möglich, weil in Deutschland Friedhofszwang besteht. Ausnahmen von einer Beerdigung auf dem Friedhof sind nur die See- und die Waldbestattung.

Allerdings ist es möglich, sich ein besonderes Schmuckstück mit dem Relief des Fingerabdrucks des Verstorbenen anfertigen zu lassen. So hat man ein Stück ewiger Erinnerung täglich bei sich.
Der Gesetzgeber gewährt grundsätzlich Sonderurlaub mit Entgeltfortzahlung im Todesfall eines Angehörigen. Es variiert abhängig vom Grad des Verwandtschaftsverhältnisses. Die konkrete Dauer des Sonderurlaubes ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgeschriebenen. Als angemessen werden maximal zwei Tage angesehen, wenn der Arbeitnehmer in einem sehr engen Verhältnis (Ehepartner, Kind, Eltern) zum Verstorbenen stand.

Bei Großeltern oder Schwiegereltern besteht kein Rechtsanspruch auf Sonderurlaub.